Journal De Bruxelles - Urteil: Unternehmen mit Medikament in Prüfphase kann Vertrieb nicht verbieten

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Urteil: Unternehmen mit Medikament in Prüfphase kann Vertrieb nicht verbieten
Urteil: Unternehmen mit Medikament in Prüfphase kann Vertrieb nicht verbieten / Foto: Handout - Pfizer/AFP/Archiv

Urteil: Unternehmen mit Medikament in Prüfphase kann Vertrieb nicht verbieten

Ein Pharmaunternehmen, das ein Arzneimittel gegen Krebserkrankungen entwickelt und noch in der Prüfphase steckt, kann nicht den Vertrieb von Medikamenten eines anderen Unternehmens ohne behördliche Zulassung unterbinden. Es besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis reicht demnach nicht aus. (Az.: 6 U 188/24)

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In dem Eilverfahren stritten zwei Parteien über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Medikamenten zur Behandlung bei Tumorerkrankungen bei Kindern. Die Beklagte vertreibt ein entsprechendes Medikament ohne behördliche Zulassung. Auf der Klageseite befand sich ein Unternehmen, das sich mit seinem Medikament zur Behandlung dieser Erkrankungen gerade in der Prüfphase befindet.

Das Landgericht Frankfurt urteilte in erster Instanz, dass die Beklagte diese Arzneimittel in Deutschland ohne eine behördliche Zulassung nicht in den Verkehr bringen dürfe. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht nun auf. Das klagende Unternehmen hat demnach keinen Anspruch auf Unterlassung, weil beide Firmen nicht in einem konkreten Wettbewerb zueinander stehen.

Das klagende Unternehmen befinde sich mit seinem Medikament noch in der Prüfphase, Zulassungen gebe es nicht. Der beabsichtigte Markteintritt hänge noch von vielen Faktoren ab, welche die Klägerin nur teilweise beeinflussen könne. Ihr gehe es um die Sicherung des Prüfverfahrens mit Blick auf eine begrenzte Anzahl von möglichen Probanden.

Es sei zwar elementar, auf eine ausreichend große Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit den Medikamenten des beklagten Unternehmens behandelt worden sei. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründe das aber nicht.

H.Dierckx--JdB