BGH: An Grabstein erinnernder Gedenkstein darf in Gemeinschaftsgarten stehen
Im Streit um die Aufstellung eines Gedenksteins im gemeinschaftlich genutzten Garten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil einer Eigentümergemeinschaft aus Sachsen recht gegeben. Der 1,20 Meter hohe künstlerisch umgearbeitete frühere Grabstein, der an einen verstorbenen Oberbürgermeister und Bewohner der Wohnanlage erinnert, darf demnach in dem Ziergarten stehen. (Az. V ZR 22/24)
Die Eigentümerversammlung beschloss im August 2022, dass der private Gedenkstein aufgestellt werden sollte. Dagegen klagte eine Wohnungseigentümerin, deren Ehemann gestorben war. Der Stein war ihren Angaben nach von ihrer Wohnung aus am besten zu sehen. In Kombination mit der angrenzend stehenden Kirche vermittle der Garten nun den Charakter eines Friedhofs, argumentierte sie. Die Teilungserklärung sehe das nicht vor, der Garten würde auf unzulässige Weise umgestaltet.
In der Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass der 160 Quadratmeter große Garten ein Ziergarten ist, der zur Schönheit des Grundstücks beitragen und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe dienen soll.
Das Amtsgericht Leipzig entschied auf die Klage der Frau hin, dass der Stein dort nicht stehen dürfe. Das Landgericht Dresden sah die Sache aber anders und wies die Klage auf die Berufung der Eigentümergemeinschaft hin ab. Der Garten werde durch den Gedenkstein nicht grundlegend umgestaltet, erklärte es. In einem Ziergarten dürften Skulpturen und damit auch Gedenksteine aufgestellt werden. Die Bepflanzung stünde nach wie vor im Vordergrund und der Garten könne weiter zur Erholung genutzt werden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin an den BGH, hatte dort aber nun keinen Erfolg. Der BGH fand keine Rechtsfehler in dem Dresdner Urteil. Selbst wenn ein Gedenkstein optisch einem Grabstein ähnele, könne er als einzelner Stein in einem Ziergarten stehen, erklärten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Seine Aufstellung verstoße nicht gegen die Gemeinschaftsordnung.
X.Maes--JdB