Journal De Bruxelles - EuGH: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist rechtens

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EuGH: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist rechtens
EuGH: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist rechtens / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

EuGH: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist rechtens

Banken dürfen eine Entschädigung fordern, wenn Verbraucher einen Kredit früher als geplant zurückzahlen und der Bank dadurch Gewinn entgeht. Das gelte insbesondere für entgangene Zinsen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, wie sie in Deutschland üblich ist, ist somit mit EU-Recht vereinbar. (Az. C-536/22)

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Die Fragen dazu hatte das Landgericht Ravensburg dem EuGH vorgelegt. Es muss im Rechtsstreit von Immobilienkäufern mit ihrer Bank entscheiden. Die Käufer hatten 2019 eine Eigentumswohnung erworben und dafür einen Kredit über 236.000 Euro mit zehn Jahren Zinsbindung aufgenommen. Schon 2020 verkauften sie die Immobilie wieder und kündigten den Kredit.

Im Vertrag war vorgesehen, dass die Berechnung einer Entschädigung in einem solchen Fall nach der vom Bundesgerichtshof für zulässig gehaltenen Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode erfolgt. Dabei wird der Schaden anhand einer fiktiven Anlage des zurückgezahlten Darlehensbetrags berechnet.

Zunächst zahlten die Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung, forderten dann aber vor Gericht die Rückzahlung dieses Betrags von der Bank. Sie argumentieren unter anderem, dass dieser nur eine Entschädigung für tatsächlich angefallene Kosten zustehe - nicht für entgangene Zinsen, die wegen der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr anfallen. Das Landgericht setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor.

Dieser hielt laut seinem Urteil vom Donnerstag auch die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode für zulässig. Allerdings dürfe die Entschädigung dadurch nicht größer ausfallen als der tatsächliche Verlust der Bank, betonte er. Es dürfe keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt werden.

Im konkreten Fall muss nun das Ravensburger Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

O.Leclercq--JdB