Journal De Bruxelles - Eilantrag der Bahn gegen GDL-Streik auch in zweiter Instanz abgewiesen

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Eilantrag der Bahn gegen GDL-Streik auch in zweiter Instanz abgewiesen
Eilantrag der Bahn gegen GDL-Streik auch in zweiter Instanz abgewiesen / Foto: Kirill KUDRYAVTSEV - AFP

Eilantrag der Bahn gegen GDL-Streik auch in zweiter Instanz abgewiesen

Die Deutsche Bahn ist vor Gericht auch in zweiter Instanz mit ihrem Eilantrag gegen den laufenden Streik der Lokführergewerkschaft GDL gescheitert. Das hessische Landesarbeitsgericht wies am Dienstag die Berufung des Konzerns gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von Montagabend zurück. Das Landesarbeitsgericht urteilte wie das Arbeitsgericht: Die Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Die Ankündigungsfrist der GDL zu den Streiks sei "ausreichend" gewesen.

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Die Gewerkschaft hatte den Ausstand am Sonntagabend angekündigt. Er begann am Montagabend im Güterverkehr und am frühen Dienstagmorgen im Personenverkehr der Deutschen Bahn. Damit lagen 22 Stunden beziehungsweise 30 Stunden zwischen Ankündigung und Streikbeginn. Das Unternehmen hatte in seinem Eilantrag vor allem argumentiert, dass die Streikankündigung der GDL viel zu kurzfristig erfolgt sei.

Die Bahn bedauerte nach dem Urteilsspruch die Einschränkungen durch den sogenannten Wellenstreik. "Wir müssen die Entscheidung des Gerichts wohl oder übel akzeptieren", erklärte Florian Weh, Hauptgeschäftsführer des Bahn-Arbeitgeberverbands AGV Move. Mehr rechtliche Möglichkeiten gebe es nicht, es sei alles versucht worden, den Streik zu stoppen, "leider ohne Erfolg".

Die GDL zeigte sich hingegen erfreut, dass auch das hessische Landesarbeitsgericht die Streiks als rechtmäßig einstufte. Über den Vorschlag, in ein Schlichtungsverfahren zu gehen, werde nun "ergebnisoffen" diskutiert, sagte Thomas Gelling von der GDL. Nötig bleibe weiterhin ein "vernünftiges Angebot" seitens der Bahn, fügte er hinzu.

Knackpunkt des Tarifstreits ist die Forderung der GDL nach einer 35-Stunden-Woche für Beschäftigte im Schichtdienst bei vollem Lohnausgleich.

H.Raes--JdB