Journal De Bruxelles - EU-Gericht bestätigt Verbot von sogenanntem oxo-abbaubarem Kunststoff

Börse
DAX 0.84% 19373.83
Euro STOXX 50 0.67% 5003.92
TecDAX 0.53% 3386.29
SDAX 0.16% 13988.32
Goldpreis 1.31% 2674.2 $
EUR/USD 0.05% 1.0941 $
MDAX 0.35% 26838.5
EU-Gericht bestätigt Verbot von sogenanntem oxo-abbaubarem Kunststoff
EU-Gericht bestätigt Verbot von sogenanntem oxo-abbaubarem Kunststoff / Foto: Simon Wohlfahrt - AFP/Archiv

EU-Gericht bestätigt Verbot von sogenanntem oxo-abbaubarem Kunststoff

Sogenannter oxo-abbaubarer Kunststoff kann in der Europäischen Union weiter verboten bleiben. Das Verbot stehe mit den Zielen von Umweltschutz und Schutz der menschlichen Gesundheit in Einklang, entschied das EU-Gericht in Luxemburg am Mittwoch. Es wies damit die Klagen zweier britischer Firmen zurück. (Az. T-745/20)

Textgröße:

Oxo-abbaubarer Kunststoff zerfällt unter Einfluss von UV-Licht und Sauerstoff in kleine Fragmente, die ihrerseits kaum mehr weiter abgebaut werden können. Solcher Kunststoff wird beispielsweise in Folien für die Landwirtschaft verwendet.

Ein Verbot innerhalb der EU wurde 2019 beschlossen und trat 2021 in Kraft. Die britischen Firmen bemängelten, dass es auch für Kunststoff gelte, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen. Ein von ihnen produzierter Zusatzstoff sollte nach Ansicht der Firmen den Kunststoff schneller biologisch abbauen, wie das EU-Gericht ausführte.

Die britischen Gesellschaften forderten Schadenersatz, hatten damit aber nun keinen Erfolg. Der Gesetzgeber habe keinen offensichtlichen Fehler begangen, erklärte das Gericht. Nach den wissenschaftlichen Studien, die 2019 vorlagen, eigne sich Kunststoff mit einem solchen Zusatzstoff nicht für die Kompostierung.

Sowohl im Freien als auch auf Mülldeponien oder im Meer sei der Grad seiner Bioabbaubarkeit gering oder gar nicht vorhanden. Außerdem sei es problematisch, ihn zu recyceln, da er nach dem derzeitigen Stand der Technik für die Wiederaufbereitung nicht von herkömmlichem Kunststoff zu trennen sei.

Das Verbot sei verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, erklärte das Gericht. Die Produkte seien nicht mit herkömmlichem oder kompostierbarem Kunststoff vergleichbar - ihr rascher Zerfall könne nämlich negativere Folgen für die Umwelt haben. Gegen die Entscheidung des EU-Gerichts können die britischen Firmen noch vor dem Europäischen Gerichtshof vorgehen.

R.Verbruggen--JdB