Journal De Bruxelles - Harte Sanktionen bei Tabakverkauf an Minderjährige zulässig

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Harte Sanktionen bei Tabakverkauf an Minderjährige zulässig
Harte Sanktionen bei Tabakverkauf an Minderjährige zulässig

Harte Sanktionen bei Tabakverkauf an Minderjährige zulässig

Wenn Geschäfte Tabakerzeugnisse an Minderjährige verkaufen, dürfen die EU-Staaten harte Sanktionen verhängen. Ein Aussetzen der Verkaufserlaubnis für 15 Tage ist nicht unverhältnismäßig, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er billigte damit entsprechende Sanktionen in Italien. (Az. C-452/20)

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In dem Land dürfen Nikotin- und Tabakerzeugnisse nur in besonderen Verkaufsstellen abgegeben werden. Bei Verstößen gibt es Geldbußen bis 8000 Euro und die Betriebslizenz wird ausgesetzt oder bei Wiederholungen sogar ganz entzogen.

Ein Betreiber eines solchen "Tabacchi" war dabei erwischt worden, wie er Tabak an einen Minderjährigen verkaufte. Er musste ein Bußgeld von 1000 Euro bezahlen und die Betriebslizenz für seine Verkaufsstelle wurde für 15 Tage ausgesetzt. Der Verkäufer meinte, bei einem erstmaligen Verstoß sei dies unverhältnismäßig. Der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht Italiens, legte den Streit dem EuGH vor.

Der bewertete die italienischen Vorschriften nun als zulässig und angemessen. Nach den EU-Vorschriften stehe es den Mitgliedsstaaten frei, "sachgerechte" Sanktionen zu wählen. Diese müssten zwar verhältnismäßig, aber auch "wirklich abschreckend" sein. Dieses Gleichgewicht werde durch die italienischen Vorschriften gewahrt.

D.Mertens--JdB