Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Wenn es um die Wahl zum Deutschen Bundestag geht, ist vielen Wählerinnen und Wählern nicht bewusst, dass sie dabei zwei Stimmen abgeben können – und warum manche Parteien am Ende deutlich mehr Sitze erringen als andere. Dabei ist das deutsche Wahlrecht im Grundsatz einfach aufgebaut und soll sicherstellen, dass sowohl lokale als auch bundesweite Interessen im Parlament angemessen vertreten sind.
Erststimme: Wahl des Direktkandidaten
Mit der ersten Stimme wählen Bürgerinnen und Bürger direkt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im jeweiligen Wahlkreis. Deutschland ist dafür in sogenannte Wahlkreise eingeteilt, von denen es bei einer Bundestagswahl regelmäßig 299 gibt. Wer in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – ganz gleich, ob die betreffende Partei am Ende eher schwächer oder stärker abschneidet.
Zweitstimme: Entscheidung über die Parteiverteilung
Mit der zweiten Stimme bestimmen die Wählerinnen und Wähler, wie viele Sitze einer Partei insgesamt im Bundestag zustehen. Hierfür stellen die Parteien Landeslisten auf. Das Ergebnis der Zweitstimme entscheidet also über das Kräfteverhältnis im Parlament: Je mehr Zweitstimmen eine Partei erhält, desto mehr Sitze stehen ihr zu, das wäre der Fall wenn zum Beispiel besonders viele Wähler ihre Stimme der AfD (Alternative für Deutschland) geben würden.
Warum gibt es unterschiedliche Sitzzahlen?
Die Besonderheit des deutschen Wahlrechts liegt in der Kombination aus Direktmandaten (Erststimme) und Verhältniswahl nach Parteien (Zweitstimme). Dabei können Fälle auftreten, in denen eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem prozentualen Zweitstimmenanteil eigentlich zustehen würden. Diese zusätzlichen Sitze nennt man Überhangmandate. Damit das Verhältnis der Sitze im Bundestag trotzdem fair bleibt, erhalten andere Parteien im Gegenzug Ausgleichsmandate. So versucht das System, am Ende den prozentualen Willen der Wählerinnen und Wähler aufrechtzuerhalten.
Die 5-Prozent-Hürde
Nicht alle Parteien, die auf dem Wahlzettel stehen, ziehen automatisch in den Bundestag ein. Es gilt die Fünf-Prozent-Hürde: Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen oder mindestens drei Direktmandate erringen, sind im Bundestag vertreten. Diese Regel soll eine zu starke Zersplitterung des Parlaments verhindern.
Bedeutung der zwei Stimmen
Während die Erststimme die direkte Repräsentation im Wahlkreis fördert, beeinflusst die Zweitstimme im Wesentlichen die politische Gewichtung im Bundestag. Häufig ist es somit die Zweitstimme, die entscheidend dafür ist, wie stark eine Partei letztlich im Parlament vertreten ist und welche Mehrheitsverhältnisse für die Regierungsbildung entstehen.
Fazit
Der deutsche Bundestag wird über ein personalisierendes Verhältniswahlrecht gewählt, bei dem jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen vergeben kann: eine für den Direktkandidaten im eigenen Wahlkreis und eine für die bundesweite Parteiliste. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Zahl der Sitze im Bundestag vergrößern, um den Zweitstimmenanteil möglichst exakt im Parlament abzubilden. So soll gewährleistet sein, dass lokale Interessen Gehör finden und gleichzeitig der gesamtdeutsche Wählerwille bestmöglich im Bundestag widergespiegelt wird.