Journal De Bruxelles - Behörden in Pakistan rufen nach Kämpfen mit 82 Toten Waffenruhe aus

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Behörden in Pakistan rufen nach Kämpfen mit 82 Toten Waffenruhe aus
Behörden in Pakistan rufen nach Kämpfen mit 82 Toten Waffenruhe aus / Foto: Dilawer KHAN - AFP

Behörden in Pakistan rufen nach Kämpfen mit 82 Toten Waffenruhe aus

Nach Kämpfen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen in Pakistan mit 82 Toten und zahlreichen Verletzten haben die Behörden am Sonntag eine siebentägige Waffenruhe verkündet. "Beide Seiten haben sich auf eine siebentägige Waffenruhe geeinigt, in der sie auch Gefangene austauschen und Leichname zurückgeben", sagte der Sprecher der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa, Muhammad Ali Saif. Ein weiterer Beamter sagte der Nachrichtenagentur AFP, es gebe Bemühungen, bis zu 20 Menschen, die auf beiden Seiten vermisst würden, zurückzugeben.

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Bei den Angriffen waren in den vergangenen drei Tagen 82 Menschen getötet worden. Mehr als 150 weitere Menschen wurden von Donnerstag bis Samstag verletzt, wie sagte ein Beamter im Distrikt Kurram in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der nicht namentlich genannt werden wollte, der Nachrichtenagentur AFP sagte. 16 der Getöteten seien Sunniten, 66 Schiiten.

Pakistan ist ein mehrheitlich sunnitisches Land, aber der Distrikt Kurram nahe der Grenze zu Afghanistan hat eine große schiitische Bevölkerung. In dem Bezirk gibt es regelmäßig gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppen.

Die jüngste Gewalt hatte am Donnerstag begonnen, als zwei getrennte, unter dem Schutz von Polizeikräften stehende Konvois schiitischer Muslime angegriffen worden waren. Bewaffnete Männer eröffneten das Feuer, mindestens 43 Menschen wurden getötet.

Am Freitagabend griffen aufgebrachte Schiiten in Kurram von Sunniten dominierte Orte an. Sie hätten einen ganzen Markt sowie angrenzende Wohnhäuser in Brand gesteckt, sagte ein hochrangiger Polizeibeamter. Sunniten reagierten den Angaben zufolge mit Gegenangriffen auf die schiitischen Angreifer.

R.Vandevelde--JdB