Journal De Bruxelles - Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz

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Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz
Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz / Foto: Aamir QURESHI - AFP/Archiv

Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz

Für eine Muslimin, die am Steuer ihres Autos einen Gesichtsschleier tragen möchte, gibt es keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot. Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Rheinland-Pfalz wies den Antrag der Frau zu Recht ab, wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz am Freitag mitteilte. Es gibt demnach keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. (Az.: 7 A 10660/23.OVG)

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Die Frau beantragte, wegen ihrer religiösen Überzeugungen am Steuer einen sogenannten Nikab tragen zu dürfen. Mit dem Schleier werden nicht nur die Haare, sondern bis auf die Augen auch das gesamte Gesicht verdeckt. Der LBM wies den Antrag ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte das Gesuch ebenfalls ab.

Eine Berufung gegen diese Entscheidung lehnte nun das Oberverwaltungsgericht ab. Das Verhüllungsverbot diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs, hieß es. Das Führen eines Fahrtenbuchs, wie es die Klägerin als Auflage vorgeschlagen hatte, sei nicht annähernd gleich geeignet zur Identifizierung von Verkehrsteilnehmern bei automatischen Verkehrskontrollen. Diese Auflage sei bezogen auf das Fahrzeug, die Klägerin dürfe aber auch andere Autos fahren, für die diese Auflage nicht bestehe.

Zudem wird nach Ansicht des Gerichts durch das Verhüllungsverbot niemand unmittelbar an der Auslebung seines Glaubens gehindert. Wenn sie die Kleidervorschrift befolgen wolle, müsse die Frau lediglich auf das Autofahren verzichten. Die von ihr geschilderten Knieprobleme hinderten sie nicht daran, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Mit ihrem Führerschein dürfe sie Motorroller fahren, wobei wegen der Helmpflicht das Verhüllungsverbot nicht gelte.

S.Vandenberghe--JdB