Journal De Bruxelles - Urteil: Lohnfortzahlung in Corona-Quarantäne auch ohne Krankschreibung und Impfung

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Urteil: Lohnfortzahlung in Corona-Quarantäne auch ohne Krankschreibung und Impfung
Urteil: Lohnfortzahlung in Corona-Quarantäne auch ohne Krankschreibung und Impfung / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Urteil: Lohnfortzahlung in Corona-Quarantäne auch ohne Krankschreibung und Impfung

Während einer Corona-Quarantäne bestand auch ohne gleichzeitige Krankschreibung Anspruch auf Lohnfortzahlung - unabhängig vom Impfstatuts des Arbeitnehmers. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Auf die Frage, ob "Impfverweigerer" eine gewisse Mitschuld an ihrer Erkrankung tragen, kommt es danach in der Regel nicht an. (Az.: 5 AZR 234/23)

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Der Kläger ist Produktionsmitarbeiter bei einem kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Westfalen. Er hatte sich keiner Corona-Schutzimpfung unterzogen und wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. Für fünf Tage war er krankgeschrieben, danach musste er bis zum 12. Januar in Quarantäne bleiben, weshalb sein Arzt eine weitere Krankschreibung nicht für erforderlich hielt.

Der Arbeitgeber zahlte für die Krankschreibungszeit Lohnfortzahlung, für die anschließende Quarantäne aber nicht mehr. Es habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegen, argumentierte er. Wegen seiner Impfverweigerung treffe den Kläger zudem ein eigenes Verschulden.

Wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm gab nun auch das BAG der Klage des Arbeitnehmers statt. Danach muss der Arbeitgeber den abgezogenen Lohn in Höhe von rund 1000 Euro nun nachzahlen.

Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, dass der Kläger durchgehend wegen seiner Corona-Infektion an der Arbeit gehindert war. "Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat."

Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer noch während der gesamten Quarantänezeit an Krankheitssymptomen litt. Denn die Quarantäne sei wegen der Infektion angeordnet worden und der Kläger damit wegen einer Erkrankung an der Arbeitsleistung gehindert gewesen. Dies könne er nicht nur mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern auch mit der Quarantäneverfügung des Gesundheitsamts nachweisen.

Dass der Kläger sich nicht hatte impfen lassen, führt laut BAG zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn man unterstelle, dass ein "verständiger Mensch" sich hätte impfen lassen, ließen die Zahlen des Robert Koch-Instituts nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluss zu, dass sich dadurch die Infektion hätte verhindern lassen.

O.Leclercq--JdB