Friseurin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Lohnausfall wegen Corona-Lockdowns
Eine Friseurin aus Sachsen-Anhalt hat keinen Anspruch auf Erstattung ihres Lohnausfalls durch das Land, weil ihr Salon wegen der Corona-Lockdowns vorübergehend schließen musste. Das Landgericht Magdeburg wies am Montag die Klage der Salonbesitzerin ab. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinen Anspruch auf Erstattung des sogenannten Unernehmerlohns, wie ein Gerichtssprecher sagte. In den gesetzlichen Regelungen sei ein derartiger Anspruch nicht festgeschrieben. (Az: 10 O 624/21)
Die Inhaberin eines Friseursalons aus der Nähe von Magdeburg forderte vom Land Sachsen-Anhalt rund 9200 Euro Unternehmerlohn für zwei Betriebsschließungen wegen der Lockdowns im Frühjahr 2020 sowie im Winter 2020/2021. Die Klägerin bekam Überbrückungshilfen für die Fixkosten in ihrem Betrieb in Höhe von mehreren zehntausend Euro vom Staat erstattet, nicht aber ihren eigenen Lohnausfall. Sie kann gegen die Entscheidung Berufung am Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in der vergangenen Woche im Fall einer Friseurin aus Baden-Württemberg entschieden, die vom Land wegen der pandemiebedingten Schließung ihres Salons eine Entschädigung gefordert hatte. Das Gericht wies die Klage ab und nannte Schließung des Betriebs verhältnismäßig.
P.Claes--JdB