Journal De Bruxelles - Gericht in Niedersachsen hebt Straßensperrung wegen wandernder Kröten auf

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Gericht in Niedersachsen hebt Straßensperrung wegen wandernder Kröten auf
Gericht in Niedersachsen hebt Straßensperrung wegen wandernder Kröten auf / Foto: Yuri KADOBNOV - AFP/Archiv

Gericht in Niedersachsen hebt Straßensperrung wegen wandernder Kröten auf

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat eine dreimonatige zeitweise Straßensperrung zum Schutz wandernder Kröten im niedersächsischen Bad Iburg per Eilentscheid aufhoben. Die behördliche Anordnung sei "unverhältnismäßig und unbestimmt", entschied das Gericht nach Angaben vom Freitag in einem von einem Anlieger angestrengten Verfahren. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist möglich. (Az. 1 B 10/25)

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Nach Gerichtsangaben ordnete der Landkreis Osnabrück im Januar auf Antrag einer Naturschutzorganisation die Sperrung der Straße in Bad Iburg zwischen dem 1. Februar und dem 30. April jeweils in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr an. Begründet wurde dies mit dem Schutz wandernder Kröten. Bereits seit Mitte Februar wurden demnach Schranken und entsprechende Schilder errichtet.

Dagegen stellte der Betreiber einer Forellenzucht einen Eilantrag, dem nun stattgegeben wurde. Er verwies laut Gericht unter anderem auf gravierende wirtschaftliche Einbußen, weil Kunden seinen Betrieb vor allem morgens nicht mehr erreichen könnten. Der Landkreis wandte dagegen ein, der Antragsteller seien Schlüssel zum Öffnen der fraglichen Schranken bereitgestellt worden.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers aber "im Wesentlichen". Zwar könne der Landkreis die Nutzung von Straßen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes grundsätzlich beschränken oder ganz verbieten. Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme aber zu "unbestimmt". So habe selbst der beigeladene Naturschutzverband "eingeräumt", dass Krötenwanderungen abhängig von den Temperaturen häufig nur innerhalb von drei bis vier Wochen in dem fraglichen Dreimonatszeitraum stattfänden.

Aus der Anordnung des Kreises gehe allerdings nicht hervor, wann genau die Straßensperrung jeweils konkret zu erfolgen habe. Unter anderem hätten zudem auch "die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers" insgesamt stärker berücksichtigt werden müssen, erklärte das Gericht. So seien zum Schutz der Kröten in den vergangenen Jahren etwa Schutzzäune entlang der Straße aufgebaut und Sammelstellen errichtet worden.

R.Vercruysse--JdB