Journal De Bruxelles - Gemeinde darf unbebautes Bauland unter Umständen noch nach Jahrzehnten zurückfordern

Börse
SDAX -0.85% 13966.02
MDAX -0.72% 26745.79
DAX -0.23% 19210.9
TecDAX -0.24% 3368.25
Goldpreis 0.38% 2636.1 $
Euro STOXX 50 -0.25% 4970.34
EUR/USD -0.38% 1.0904 $
Gemeinde darf unbebautes Bauland unter Umständen noch nach Jahrzehnten zurückfordern
Gemeinde darf unbebautes Bauland unter Umständen noch nach Jahrzehnten zurückfordern / Foto: JOEL SAGET - AFP/Archiv

Gemeinde darf unbebautes Bauland unter Umständen noch nach Jahrzehnten zurückfordern

Eine Gemeinde darf Bauland unter Umständen bis zu 30 Jahre lang zurückfordern, wenn dort entgegen der Vereinbarung kein Haus errichtet wird. Sich ein solches Rückkaufrecht vorzubehalten, verstoße nicht gegen die angemessene Vertragsgestaltung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag. Es ging um einen Fall aus Niederbayern. (Az. V ZR 144/21)

Textgröße:

Der Ort Markt Frontenhausen, Drehort für die bekannten "Eberhofer"-Krimis, verkaufte 1994 einem Privatmann ein Grundstück zum damaligen Marktpreis von knapp 60.000 Mark. Er verpflichtete sich, darauf innerhalb von acht Jahren ein Wohnhaus zu errichten - tat dies aber nicht. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass der Käufer der Gemeinde das Grundstück in einem solchen Fall gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben müsse.

Nach rund 20 Jahren, nämlich 2014, forderte die Gemeinde das Grundstück tatsächlich zurück und verklagte den Käufer. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Da im Kaufvertrag keine spezielle Rückkauffrist vereinbart war, setzte es die gesetzliche Höchstfrist von 30 Jahren an. Diese hielt es hier aber nicht für angemessen: Eine so lange Frist könne höchstens gelten, wenn der Käufer das Grundstück subventioniert bekommen habe.

Der BGH sah dies anders. Eine solche Verpflichtung zum Bau solle städtebauliche Planung fördern und außerdem die Spekulation mit Grundstücken verhindern, erklärte er. Sie setze nicht voraus, dass der Käufer das Grundstück zu einem billigeren Preis bekommen habe. Die lange gesetzliche Frist von 30 Jahren sei für beide Seiten von Vorteil: So könne die Gemeinde flexibel reagieren und beispielsweise für einen Käufer in Geldnot die Frist bis zum Baubeginn verlängern. Das Münchner Gericht muss nun erneut über den Fall verhandeln.

E.Carlier--JdB